Beschl. v. 27.04.2015, Az.: B 13 R 159/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 10.03.2015 - AZ: L 6 R 422/14
SG Trier - AZ: S 7 R 124/13
BSG, 27.04.2015 - B 13 R 159/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 159/15 B
L 6 R 422/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 7 R 124/13 (SG Trier)
..................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen den einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneinenden Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.3.2015, zugestellt am 13.3.2015, mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 8.4.2015 "Widerspruch" eingelegt. Er hat das Widerspruchsschreiben mit Einschreiben (Poststempel 13.4.2015) dem LSG übersandt, wo es am 15.4.2015 eingegangen und am 20.4.2015 an das BSG weitergeleitet worden ist (Eingang beim BSG am 22.4.2015).
Der Widerspruch ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss auszulegen (§ 160a Abs 1 S 1 SGG). Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).
Die mithin weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser
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