Beschl. v. 23.04.2015, Az.: B 13 R 135/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2014 - AZ: L 2/12 R 137/12
SG Stade - AZ: S 23 R 39/10
BSG, 23.04.2015 - B 13 R 135/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 135/15 B
L 2/12 R 137/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 23 R 39/10 (SG Stade)
.................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,
Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.12.2014 - zugestellt am 20.3.2015 - mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2015 Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 10.4.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann
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