Beschl. v. 22.04.2015, Az.: B 4 AS 68/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 09.03.2015 - AZ: L 3 AS 3/15 B ER
SG Lübeck - AZ: S 47 AS 1132/14 ER
BSG, 22.04.2015 - B 4 AS 68/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 68/15 S
L 3 AS 3/15 B ER (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 47 AS 1132/14 ER (SG Lübeck)
.......................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Lübeck,
Hans-Böckler-Straße 1, 23560 Lübeck,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. März 2015 - L 3 AS 3/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Lübeck vom 10.11.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 9.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.4.2015 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend
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