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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2015, Az.: B 11 AL 82/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16275
Aktenzeichen: B 11 AL 82/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 23.10.2014 - AZ: L 1 AL 35/13

SG Speyer - AZ: S 10 AL 120/11

BSG, 21.04.2015 - B 11 AL 82/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 82/14 B

L 1 AL 35/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AL 120/11 (SG Speyer)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das seine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Speyer zurückgewiesen hat (Urteil vom 23.10.2014).

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht er geltend, das LSG sei seinem mehrfach gestellten Beweisantrag zur Vernehmung von Kollegen, die deutlich mildere Sperrzeiten erhalten hätten, nicht gefolgt. Hierzu trägt er vor:

"Die Klage bzw. die Berufung richtete sich aber gegen den Bescheid der Beklagten im Ganzen, also auch auf die Dauer der Verfügung. Da es sich bei der Dauer der Verfügung um eine Ermessungsentscheidung handelt, bei welcher sämtliche Fälle des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, ist sehr wohl auch zu berücksichtigen, inwieweit die Behörde gleich gelagerte Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das gänzlich dem Antrag ablehnende Urteil beruht möglicherweise auf einem Fehler."

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

4

Danach ist die Revision auf die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht als Verfahrensmangel, der hier sinngemäß erhoben ist, nur zuzulassen, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu ist ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag zu bezeichnen und aufzuzeigen, dass dieser bis zuletzt aufrechterhalten worden ist (stRspr). Der Kläger zeigt schon nicht auf, welchen (förmlichen) Beweisantrag er gestellt hat, wo er aufgefunden werden kann, und dass sein Prozessbevollmächtigter ihn in der mündlichen Verhandlung beim LSG aufrechterhalten hat. Darüber hinaus fehlt es völlig an der Darlegung des Streitgegenstandes, sodass nicht nachvollziehbar ist, wieso die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel überhaupt beruhen kann. Dies gilt auch für den Vortrag zur "Dauer der Verfügung", die möglicherweise als Rüge des Verstoßes gegen § 123 SGG zu verstehen ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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