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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.04.2015, Az.: B 9 V 69/14 B
Zahlung einer Pflegezulage gemäß § 35 BVG; Begriff der Hilflosigkeit; Gehörsrüge und Überraschungsentscheidung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16910
Aktenzeichen: B 9 V 69/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.10.2014 - AZ: L 10 VE 65/12

SG Lüneburg - AZ: S 11 VS 11/08

Rechtsgrundlagen:

§ 35 BVG

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 17.04.2015 - B 9 V 69/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern und diesbezügliche rechtliche Hinweise zu erteilen.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

3. Für die Frage der Hilflosigkeit kann es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf ankommen, ob der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 69/14 B

L 10 VE 65/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 11 VS 11/08 (SG Lüneburg)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat I 2.3.4,

Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 23.10.2014 hat das LSG ua einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Pflegezulage gemäß § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) verneint. Der Kläger sei nicht hilflos im Sinne von § 35 Abs 1 S 1 BVG, weil kein täglicher Pflegebedarf von mindestens zwei Stunden bestehe und der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege auch nicht besonders hoch sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht geltend, das Urteil des LSG stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das LSG habe ohne Vorwarnung durchentschieden, anstatt ihm Gelegenheit zu geben, zu der Frage des wirtschaftlichen Werts der erforderlichen Pflege ergänzend Stellung zu nehmen und ihn dazu in der Berufungsverhandlung persönlich anzuhören.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel zudem von vornherein nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Angesichts dieser Vorgaben hat die Beschwerde ihren Vorwurf, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

6

Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern und diesbezügliche rechtliche Hinweise zu erteilen (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]).

7

Dies ist nach der Beschwerdebegründung aber nicht anzunehmen. Das LSG hat wie vor ihm das SG das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit im Sinne von § 35 Abs 1 BVG verneint und damit im Kern das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Zur Begründung hat es sich zunächst nach § 153 Abs 2 SGG auf die Begründung des SG und dessen Tatsachenfeststellungen - insbesondere aufgrund von Sachverständigengutachten - bezogen. Darüber hinaus hat das LSG im Einzelnen vorgerechnet, warum es den erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwand beim Kläger nicht als erreicht angesehen hat. Eine solche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Vertiefung seiner Argumentation konnte einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschen. Soweit die Beschwerde kritisiert, das LSG habe ohne die erforderliche Sachkunde zum wirtschaftlichen Wert der erforderlichen Pflege Stellung genommen, zeigt sie ebenfalls keinen überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt auf, der eine Gehörsverletzung begründen könnte. Wie das LSG zu Recht angenommen hat, kann es für die Frage der Hilflosigkeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf ankommen, ob der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist (vgl SozR 4-3250 § 69 Nr 1). Darum ist es nicht überraschend, sondern folgerichtig, dass das LSG den wirtschaftlichen Wert der erforderlichen Pflege in einem Urteil geprüft hat. Soweit die Beschwerde das Ergebnis dieser Prüfung angreift und dem LSG die dafür erforderliche Sachkenntnis abspricht, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, § 160 RdNr 58 mwN). Ohnehin erschließt sich nicht, warum das LSG außerstande gewesen sein sollte, sich auf der Grundlage der vom SG eingeholten Sachverständigengutachten ein Bild von der Anzahl und der zeitlichen Verteilung der erforderlichen Pflegeverrichtungen zu machen, die nach der zitierten Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Pflege sind.

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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