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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: B 8 SO 13/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15010
Aktenzeichen: B 8 SO 13/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 10/15 B ER - 16.03.2015

SG Berlin - AZ: S 88 SO 3008/14 ER

BSG, 16.04.2015 - B 8 SO 13/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 13/15 S

L 23 SO 10/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 88 SO 3008/14 ER (SG Berlin)

...........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Leonorenstraße 70, 12247 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18.12.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 16.3.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 13.4.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG" eingelegt.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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