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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: B 1 KR 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14839
Aktenzeichen: B 1 KR 25/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.02.2015 - AZ: L 11 KR 3693/14

SG Mannheim - AZ: S 2 KR 1582/14

BSG, 16.04.2015 - B 1 KR 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 25/15 B

L 11 KR 3693/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 KR 1582/14 (SG Mannheim)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................ .

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2015 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem, am 30.3.2015 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.2.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 5.3.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 31.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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