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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2015, Az.: B 4 AS 65/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15814
Aktenzeichen: B 4 AS 65/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.02.2015 - AZ: L 7 AS 146/13 NZB

SG Dresden - AZ: S 7 AS 3398/12

BSG, 14.04.2015 - B 4 AS 65/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 65/15 S

L 7 AS 146/13 NZB (Sächsisches LSG)

S 7 AS 3398/12 (SG Dresden)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Bautzen,

Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2015 - L 7 AS 146/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungskosten durch den Beklagten im Rahmen bewilligter Leistungen nach dem SGB II. Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 4.12.2012). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das Sächsische LSG zurückgewiesen hat (Beschluss vom 17.2.2015). Der Kläger hat mit Schreiben vom 2.4.2015 gegen diesen Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 17.2.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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