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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.04.2015, Az.: B 13 R 445/14 B
Rückzahlung entrichteter Nachversicherungsbeiträge; Substantiierung einer Grundsatzrüge; Ständige Verwaltungspraxis; Formulierung einer verständlichen Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14838
Aktenzeichen: B 13 R 445/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 09.12.2014 - AZ: L 6 R 332/14

SG Koblenz - AZ: S 10 R 353/12

BSG, 10.04.2015 - B 13 R 445/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Vortrag, eine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen betreffe, genügt den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht.

2. Es fehlt bereits an der Darlegung einer generellen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts.

3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

4. Es gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 445/14 B

L 6 R 332/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 R 353/12 (SG Koblenz)

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Finanzen,

Hoevelstraße 10, 56073 Koblenz,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

......................... .

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5366,23 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 9.12.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der für die Beigeladene entrichteten Nachversicherungsbeiträge verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Rechtsprechungsabweichung.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 28.1.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger trägt lediglich vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie seine Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen betreffe. Das LSG habe den Zeitpunkt und den Umfang der Ermittlungs- und Prüfungspflicht des Klägers für das Vorliegen des Aufschubtatbestands festgelegt und "überdehnt". Der angefochtenen Entscheidung komme wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung bei der Entscheidung über den Aufschubgrund zu.

7

Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht. Es fehlt bereits an der Darlegung einer generellen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG; stRspr vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Beck RS 2010, 68786 RdNr 10; Senatsbeschluss vom 3.11.2014 - B 13 R 253/14 B - BeckRS 2014, 73931 RdNr 8 mwN). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265). Es gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

8

Überdies fehlt es auch an hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger führt aus, dass sich das Berufungsurteil an die Entscheidung des BSG vom 29.7.1997 (4 RA 107/95 - SozR 3-2600 § 8 Nr 4 bzw SozR 3-2600 § 184 Nr 1) anlehne und es gehe "hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang noch darüber hinaus". Zudem beruft sich der Kläger für seine Rechtsansicht auf das Urteil des BSG vom 14.2.1973 (1 RA 241/72 - BSGE 35, 195 = SozR Nr 4 zu § 1403 RVO), wonach eine Aufschubentscheidung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch rückwirkend möglich sei. Aus diesem Beschwerdevortrag geht aber nicht hervor, worin der erneute Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung liegen sollte.

9

2. Der Kläger hat auch eine Rechtsprechungsabweichung nicht formgerecht aufgezeigt.

10

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

11

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).

12

Der Kläger trägt vor, das angefochtene Berufungsurteil stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 14.2.1973 (1 RA 241/72 - BSGE 35, 195 = SozR Nr 4 zu § 1403 RVO). Demnach könne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Aufschubentscheidung auch rückwirkend getroffen werden. Auf dieser Abweichung beruhe das Urteil des LSG, weil es - anders als das BSG - "keine rückwirkende Entscheidung nach Kenntnisnahme vom Vorliegen des Aufschubgrundes" zulasse und keine angemessene Überprüfungsfrist einräume. Die im vorgenannten Urteil des BSG vom 14.2.1973 (aaO) aufgestellten Kriterien für eine rückwirkende Aufschubentscheidung habe der Kläger durch seine Bemühungen um Aufklärung aber erfüllt.

13

Dieser Vortrag genügt nicht den aufgezeigten Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz. Es mangelt daran, dass der Kläger es versäumt hat, einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem Berufungsurteil einem sich widersprechenden, tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem og Urteil des BSG gegenüberzustellen. Ein solcher Rechtssatz muss der Beschwerdebegründung klar und deutlich zu entnehmen sein. Daran fehlt es hier. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung einen geeigneten Rechtssatz herauszusuchen (vgl zB Senatsbeschluss vom 26.9.2013 - B 13 R 213/13 B).

14

Aber selbst dann mangelte es an Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Divergenz. Denn es fehlt in jeder Hinsicht an der Nachvollziehbarkeit des vom LSG für das das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

15

Schließlich ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Kläger im Kern seines Vortrags die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils rügt. Die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB die Nichtberücksichtigung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder wegen fehlerhafter Anwendung dortiger Maßstäbe - rechtfertigt aber nicht die Zulassung wegen Divergenz (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 ff).

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO. Der Kläger ist von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, § 2 Abs 1 S 1 GKG.

19

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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