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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: B 8 SO 34/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16271
Aktenzeichen: B 8 SO 34/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.11.2014 - AZ: L 8 SO 128/12

BSG, 09.04.2015 - B 8 SO 34/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 34/15 B

L 8 SO 128/12 (Bayerisches LSG)

S 48 SO 38/10 (SG München)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landeshauptstadt München - Sozialreferat -,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2015 durch die Richterin K r a u ß sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.7.2012 zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2014) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.3.2015, beim Bundessozialgericht eingegangen am 7.4.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 24.2.2015 zugestellten Entscheidung eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 24.3.2015, eingelegt worden. Auf diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht zudem nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

3

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Mutschler
Siefert

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