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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: B 14 AS 314/14 B
Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten; Begriff der Divergenz; Abweichen abstrakter Rechtssätze; Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15330
Aktenzeichen: B 14 AS 314/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 19.05.2014 - AZ: L 6 AS 146/13

BSG, 09.04.2015 - B 14 AS 314/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.

2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das Landessozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat.

3. Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 314/14 B

L 6 AS 146/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 34 AS 1634/12 (SG Kiel)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Jobcenter Kiel,

Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin V, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2

Soweit der Kläger als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, genügt er mit seiner Rechtsfrage

"Dürfen bei der Bestimmung eines abstrakt angemessenen Nettoquadratmeterpreises im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 SGB II aus einem qualifizierten Mietspiegel Wohnungsgrößenklassen außer Betracht gelassen werden, auf die Leistungsbezieher einer Bedarfsgemeinschaftsgröße nach dem SGB II aufgrund der Werte der Wohnraumförderungsbestimmungen verwiesen werden können?"

nicht den Darlegungsanforderungen, wie der Senat bereits zu dieser Rechtsfrage im Parallelverfahren - B 14 AS 298/14 B - ausgeführt hat.

3

Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren zusätzlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

4

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das Landessozialgericht (LSG) einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (siehe nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt demnach erst dann vor, wenn das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und eigene, andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kapitel, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

5

Diese Voraussetzungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Zwar werden Rechtssätze des BSG und des LSG aus dem Gesamtzusammenhang der vom Kläger zitierten Urteile des BSG vom 22.9.2009 (B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30) und vom 23.8.2011 (B 14 AS 91/10 R) und dem vorliegenden Urteil des LSG wiedergegeben. Eine Abweichung wird aber insofern nicht hinreichend dargetan, als das BSG seine Aussagen in Bezug auf Wohnungen einfachen Standards getroffen hat, während sich die Ausführungen des LSG auf Wohnungen in einfacher Lage beziehen.

6

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger auch Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bewilligt werden. Auch der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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