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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2015, Az.: B 14 AS 288/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15002
Aktenzeichen: B 14 AS 288/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 12.08.2014 - AZ: L 3 AS 185/13

SG Mainz - AZ: S 8 AS 1354/12

BSG, 09.04.2015 - B 14 AS 288/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 288/14 B

L 3 AS 185/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 8 AS 1354/12 (SG Mainz)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ....................................,

gegen

Jobcenter Landkreis Mainz-Bingen,

Konrad-Adenauer-Straße 3, 55218 Ingelheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung (Divergenz) nicht ausreichend dargelegt. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (s nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die die aufgeführten Gerichte aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

3

Der Kläger hat zwar in seiner Beschwerdebegründung einen als "Rechtssatz" gekennzeichneten Absatz mit bestimmten rechtlichen Aussagen aufgeführt, er hat aber nicht ausgeführt, wo sich dieser Abschnitt im Urteil des LSG befindet. Ebenso wenig hat er die Fundstelle des dem BSG zugeschriebenen Rechtssatzes in dem Beschluss (nicht Urteil) des BSG vom 14.3.2012 (B 4 AS 239/11 B) bezeichnet. Im Kern setzt sich der Kläger mit der Rechtsanwendung des LSG auseinander; darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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