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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2015, Az.: B 13 R 95/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14859
Aktenzeichen: B 13 R 95/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 14.01.2015 - AZ: L 12 R 966/14

SG Meiningen - S 8 R 1859/13

BSG, 08.04.2015 - B 13 R 95/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 95/15 B

L 12 R 966/14 (Thüringer LSG)

S 8 R 1859/13 (SG Meiningen)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 14.1.2015, zugestellt am 11.2.2015, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.3.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 6.3.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt. Auch wenn der Hinweis des Klägers in seinem Beschwerdeschreiben auf fehlende Mittel für einen Anwalt als sinngemäßer Prozesskostenhilfeantrag auszulegen wäre, müsste dieser abgelehnt werden.

5

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden.

6

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.3.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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