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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2015, Az.: B 10 SF 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14858
Aktenzeichen: B 10 SF 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.03.2015 - AZ: L 11 SF 51/15 AB

BSG, 08.04.2015 - B 10 SF 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 3/15 S

L 11 SF 51/15 AB (LSG Berlin-Brandenburg)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.3.2015 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13.3.2015 beim BSG "sofortige Beschwerde" eingelegt und diverse Anträge gestellt.

2

Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das BSG angefochten werden.

3

Hinsichtlich der Anträge des Klägers fehlt es schon an einer Zuständigkeit des BSG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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