Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2015, Az.: B 5 R 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13891
Aktenzeichen: B 5 R 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 06.02.2015 - AZ: L 20 R 980/08

BSG, 01.04.2015 - B 5 R 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 7/15 S

L 20 R 980/08 (Bayerisches LSG)

...................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 6.2.2015 den Antrag der Klägerin, die Kosten des nach § 109 SGG durch den Orthopäden Prof. Dr. R. L. erstellten Gutachtens vom 17.9.2014 der Staatskasse aufzuerlegen, abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.3.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.