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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2015, Az.: B 2 U 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13888
Aktenzeichen: B 2 U 25/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2014 - AZ: L 14 U 191/14

SG Oldenburg - AZ: S 7 U 119/10

BSG, 31.03.2015 - B 2 U 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 25/15 B

L 14 U 191/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 7 U 119/10 (SG Oldenburg)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 23.3.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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