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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2015, Az.: B 4 AS 26/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14593
Aktenzeichen: B 4 AS 26/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 06.01.2015 - AZ: L 3 AS 139/13

SG Dresden - AZ: S 20 AS 5622/12

BSG, 30.03.2015 - B 4 AS 26/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 26/15 BH

L 3 AS 139/13 (Sächsisches LSG)

S 20 AS 5622/12 (SG Dresden)

....................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge-Pirna,

Seminarstraße 9, 01796 Pirna,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 139/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R (D) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil des SG Dresden vom 30.7.2012 (S 20 AS 3147/12). Durch Beschluss vom 19.4.2012 (S 20 AS 2268/12 ER) hatte das SG PKH unter Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt und durch Beschluss vom 3.7.2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. Die Klägerin hat sich hiergegen sowohl mit Beschwerden an das LSG gewandt, als auch am 21.5.2012 Feststellungs- und Nichtigkeitsklage zum SG erhoben. Das SG hat die Klagen durch Urteil vom 30.7.2012 als unzulässig abgewiesen. Durch Gerichtsbescheid vom 8.11.2012 (S 20 AS 5622/12), der Klägerin zugestellt am 10.11.2012, hat das SG die Nichtigkeitsklage gegen das zuvor bezeichnete Urteil ebenfalls abgewiesen. Diese Entscheidung ist vom LSG am 6.1.2015 im Berufungsverfahren hiergegen bestätigt worden. Durch Beschluss vom 18.12.2014 hatte das LSG zuvor im Berufungsverfahren die Bewilligung von PKH abgelehnt. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gegen den bezeichneten Gerichtbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 3.1.2015 (Samstag), eingegangen beim LSG per Fax am 4.1.2015 (Sonntag), ein Gesuch der Ablehnung des kompletten Senats des LSG wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt, weil der Senat die mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt anberaumt hatte, bevor die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde zum BVerfG gegen den ablehnenden PKH-Beschluss abgelaufen war. Das LSG hatte am 18.11.2014 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6.1.2015 bestimmt. Das Ablehnungsgesuch hat das LSG durch Beschluss vom 5.1.2015 als unzulässig verworfen und den ebenfalls am 4.1.2015 per Fax eingegangenen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins abgelehnt. Der Versuch des Gerichts, der Klägerin letzteres am 5.1.2015 per Fax mitzuteilen, ist fehlgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung hat das LSG die Verfahren zu den Aktenzeichen L 3 AS 1352/12, L 3 AS 1423/12, L 3 AS 139/13, L 3 AS 160/13 und L 3 AS 167/13 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und den weiteren Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG abgelehnt. Zur Begründung des die Berufung zurückweisenden Urteils hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss über das Ablehnungsgesuch sei dem Beklagten am 5.1.2015 bekanntgegeben worden und damit unabänderlich. Der Termin zur mündlichen Verhandlung habe trotz des Verlegungsantrags der Klägerin durchgeführt werden können, da die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Zudem sei der Antrag durch Entscheidung des Vorsitzenden vom 5.1.2015 abgelehnt worden. Das als Berufung vom LSG gewertete Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 8.11.2012 sei unbegründet. Das SG habe die Nichtigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin habe das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung gestanden, dessen sie sich auch bedient habe. Nichtigkeits-, Restitutions- oder Wiederaufnahmegründe seien nicht ersichtlich.

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt die Klägerin die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwalt R (D).

II

3

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

4

Es wird auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 24/15 BH verwiesen.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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