Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 10 SF 2/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 12.01.2015 - AZ: L 11 SF 735/14 E
BSG, 26.03.2015 - B 10 SF 2/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 SF 2/15 S
L 11 SF 735/14 E (LSG Nordrhein-Westfalen)
........................................................................................,
Erinnerungsführer und Beschwerdeführer,
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch .....................................................................,
Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung vom 6.8.2014 (L 11 SF 604/14 EK SB RG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 24.2.2015 "Kostenbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG.
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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