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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 10 SF 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14590
Aktenzeichen: B 10 SF 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.01.2015 - AZ: L 11 SF 735/14 E

BSG, 26.03.2015 - B 10 SF 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 2/15 S

L 11 SF 735/14 E (LSG Nordrhein-Westfalen)

........................................................................................,

Erinnerungsführer und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch .....................................................................,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung vom 6.8.2014 (L 11 SF 604/14 EK SB RG) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 24.2.2015 "Kostenbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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