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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 10 SF 1/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14589
Aktenzeichen: B 10 SF 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.01.2015 - AZ: L 11 SF 263/13 EK SB

BSG, 26.03.2015 - B 10 SF 1/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 1/15 S

L 11 SF 263/13 EK SB (LSG Nordrhein-Westfalen)

...................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch .............................................................,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen- L SF 263/13 EK SB - vom 12. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.1.2015 den Streitwert für das Verfahren L 11 SF 263/13 EK SB endgültig auf 3800 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Kläger zusammen mit der Kostenrechnung vom 28.1.2015 sowie der Zahlungsaufforderung vom selben Tage übersandt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 24.2.2015 "Kostenbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 12.1.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor.

3

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Kostenansatz vom 28.1.2015 ist eine Zuständigkeit des BSG nicht ersichtlich, da das LSG über den als Erinnerung anzusehenden Rechtsbehelf zu entscheiden hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

5

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbe tragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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