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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2015, Az.: B 10 SF 1/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13849
Aktenzeichen: B 10 SF 1/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.02.2015 - AZ: L 1 SV 4133/14

SG Konstanz - AZ: S 3 SV 1508/14

BSG, 26.03.2015 - B 10 SF 1/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 1/15 B

L 1 SV 4133/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 SV 1508/14 (SG Konstanz)

.......................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

Rochusstraße 1, 53123 Bonn,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am 11.3.2015 beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.3.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 14.2.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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