Beschl. v. 25.03.2015, Az.: B 3 KR 18/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 04.12.2014 - AZ: L 5 KR 105/14
SG Trier - AZ: S 1 KR 126/13
BSG, 25.03.2015 - B 3 KR 18/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 18/15 B
L 5 KR 105/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 1 KR 126/13 (SG Trier)
.........................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter Dr. E s t e l m a n n und die Richterin Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.12.2014, das am 19.12.2014 zugestellt worden ist, am 9.1.2015 durch ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.3.2015 verlängert worden. Am 23.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises der Berichterstatterin vom 26.1.2015, dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für die Klägerin bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 19.3.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Wenner
Dr. Estelmann
Dr. Waßer
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