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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: B 6 KA 58/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19241
Aktenzeichen: B 6 KA 58/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 24.10.2014 - AZ: L 3 KA 24/13

SG Saarbrücken - AZ: S 2 KA 56/12 WA

BSG, 24.03.2015 - B 6 KA 58/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 58/14 B

L 3 KA 24/13 (LSG für das Saarland)

S 2 KA 56/12 WA (SG für das Saarland)

..........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Beschwerdeausschuss Zahnärzte,

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland,

Puccinistraße 2, 66119 Saarbrücken,

2. Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek,

Askanischer Platz 1, 10963 Berlin,

3. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

4. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

5. BKK Landesverband Mitte,

Siebstraße 4, 30171 Hannover,

6. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

7. IKK Südwest,

Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter E n g e l h a r d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 24. Oktober 2014 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D H, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG für das Saarland vom 24.10.2014 durch ihre Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin H, ..., zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.2.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 5.2.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3

Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (BSG Beschluss vom 20.3.2001 - B 6 KA 50/00 B - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 14.2.2012 - B 4 AS 269/11 B - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPK-SozR 4/2003 Anm 5). Versäumt er dies, ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht käme (vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2000 - B 11 AL 163/00 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 1.12.2014 - B 4 AS 294/14 B - RdNr 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende.

4

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff), da die Klage bereits 1998 rechtshängig geworden ist.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Engelhard

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