Beschl. v. 20.03.2015, Az.: B 8 SO 11/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.02.2015 - AZ: L 8 SO 347/14 NZB
SG Hannover - AZ: S 17 SO 232/13
BSG, 20.03.2015 - B 8 SO 11/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 11/15 S
L 8 SO 347/14 NZB (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 17 SO 232/13 (SG Hannover)
....................................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Landkreis Hameln-Pyrmont,
Süntelstraße 9, 31785 Hameln,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 26.9.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 26.2.2015). Der Kläger hat beim Bundessozialgericht beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen diesen Beschluss zu bewilligen.
Dem Kläger steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss, für deren Durchführung der Kläger bei verständiger Würdigung seines Vorbringens PKH begehrt, wäre bereits unstatthaft und somit unzulässig. Entscheidungen eines LSG, eine Berufung gegen Endentscheidungen des SG nicht zuzulassen, sind (ausnahmslos) nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Eicher
Krauß
Siefert
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