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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2015, Az.: B 13 R 419/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14577
Aktenzeichen: B 13 R 419/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 28.10.2014 - AZ: L 5 R 790/13

SG Dresden - AZ: S 33 R 2305/11

BSG, 20.03.2015 - B 13 R 419/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 419/14 B

L 5 R 790/13 (Sächsisches LSG)

S 33 R 2305/11 (SG Dresden)

........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 28.10.2014 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 19.9.2013 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. In dem Gerichtsbescheid war seine Klage auf Änderung bzw Ergänzung des Vormerkungsbescheids der Beklagten vom 27.4.2011 über rentenrechtlich relevante Daten in Bezug auf von ihm in der vormaligen DDR in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegte Zeiten aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen worden. Mit dem Rechtsstreit will der Kläger erreichen, dass der beklagte Rentenversicherungsträger in seinem Vormerkungsbescheid für den Zeitraum 1975 bis 1990 die Aufteilung des dort wiedergegebenen, für jedes Jahr insgesamt bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts in einen der Sozialpflichtversicherung unterfallenden Teil, einen Anteil mit der Kennzeichnung "FZR" und ggf einen weiteren mit "Versorgung" gekennzeichneten Teilbetrag jedenfalls hinsichtlich des "FZR-Anteils" so übernimmt, wie dies die DRV Bund als Versorgungsträger in ihrem Feststellungsbescheid vom 18.3.2011 mitgeteilt hat. Die Beklagte hat demgegenüber im Vormerkungsbescheid vom 27.4.2011 zwar die jeweiligen Anteile des Arbeitsentgelts unverändert ausgewiesen, aber dem vom Versorgungsträger mit "FZR" gekennzeichneten Anteil die Bezeichnung "AAÜG - Pflichtbeitragszeit" (sowie dem vom Versorgungsträger "Versorgung" genannten Anteil die Bezeichnung "AAÜG - zusätzl. Arbeitsverdienst") gegeben.

2

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil ausschließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.2.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

5

Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er bezeichnet als klärungsbedürftig folgende Frage:

"Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Kennzeichnung der im Versicherungsverlauf gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellten rentenrechtlichen Zeiten danach, ob für die festgestellten Beitragszeiten Beiträge zur SVA (Allgemeine Sozialversicherung der DDR), oder zur FZR (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) entrichtet worden sind?"

6

Soweit der Kläger mit dieser Frage die prozessrechtliche Problematik eines für jede Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses (s hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 51 RdNr 16a) anspricht, mag hier dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit dieser prozessualen Regelung mit höherrangigem Recht handelt oder ob dies vielmehr das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall betrifft. Jedenfalls setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung an keiner Stelle mit dem vom LSG zur Stützung seiner Rechtsmeinung, im Fall des Klägers fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, maßgeblich herangezogenen BSG-Urteil vom 8.5.2005 (B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13) auseinander. Seinen Ausführungen kann daher nicht entnommen werden, inwiefern gegenüber jener Entscheidung noch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf zu der abstraktgenerellen Rechtsfrage besteht, unter welchen Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist.

7

Die Beschwerdebegründung des Klägers befasst sich vielmehr in erster Linie damit, dass ihm aufgrund der Regelung in § 149 SGB VI ein Anspruch auf Vormerkung "zur Beweissicherung" auch hinsichtlich des Umstands einer Beitragszahlung zur FZR für bestimmte Teile des von ihm während der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erzielten Arbeitsentgelts zustehe. Das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs ist jedoch für die Frage eines ausnahmsweisen Entfallens des Rechtsschutzinteresses bei unnötigem, zweckwidrigem oder missbräuchlichem Beschreiten des Rechtswegs (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13) ohne Belang.

8

Im Übrigen will der Kläger das Erfordernis, im Vormerkungsbescheid des Rentenversicherungsträgers diejenigen Anteile des Arbeitsentgelts, für die er FZR-Beiträge entrichtet habe, ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, allein daraus herleiten, dass der Versorgungsträger in Zukunft möglicherweise annehmen könnte, seine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem sei zu Unrecht festgestellt und müsse deshalb - mit der Folge einer Aussparung der AAÜG-Anteile der Rente von zukünftigen Erhöhungen - zurückgenommen werden. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, weshalb seine Zugehörigkeit seit dem 1.9.1975 zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) nachträglich berechtigterweise wieder in Frage gestellt werden könnte, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Zudem übersieht der Kläger, dass im Fall einer wirksamen Rücknahme des Feststellungsbescheids des Versorgungsträgers auch die darin enthaltenen Feststellungen zu Arbeitsentgelten mit Beitragsentrichtung zur FZR hinfällig wären und somit für die Beklagte keine Bindungswirkung mehr entfalten könnten. Für die Dauer der Bestandskraft des Feststellungsbescheids des Versorgungsträgers ergibt sich die vom Kläger erstrebte "Beweissicherung" bereits aus dem Inhalt eben dieses Feststellungsbescheids.

9

Soweit der Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, "ob der Rentenversicherungsträger auch insoweit an die Feststellung des Zusatzversorgungssystems gebunden ist, als er die Aufteilung in die einzelnen Versicherungszweige übernimmt oder dieser allein deklaratorischen Charakter hat" (Beschwerdebegründung S 7 unter III.), mangelt es an einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage. Es ist aus den Darlegungen des Klägers auch nicht ersichtlich, bei der Auslegung welcher Norm des Bundesrechts sich diese Frage stellen könnte. Allein die - nicht näher belegte - Behauptung, dass "die Beklagte hier offensichtlich allein von der sonstigen Verwaltungspraxis abweicht", eröffnet noch keine Grundsatzrevision iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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