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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 2 U 291/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13874
Aktenzeichen: B 2 U 291/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.10.2014 - AZ: L 15 U 109/14

SG Münster - AZ: S 10 U 284/13

BSG, 19.03.2015 - B 2 U 291/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 291/14 B

L 15 U 109/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 10 U 284/13 (SG Münster)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Unfallversicherung Bund und Bahn,

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwältin H. als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2

Der Antrag des Klägers, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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