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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 2 U 285/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13873
Aktenzeichen: B 2 U 285/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 29.07.2014 - AZ: L 3 U 172/12

SG Speyer - AZ: S 8 U 201/10

BSG, 19.03.2015 - B 2 U 285/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 285/14 B

L 3 U 172/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 8 U 201/10 (SG Speyer)

1. ............................,

2. ............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG haben die Kläger durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 2.2.2015 mitgeteilt, dass sie die Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 3.3.2015 bzw 9.3.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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