Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 2 U 285/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 29.07.2014 - AZ: L 3 U 172/12
SG Speyer - AZ: S 8 U 201/10
BSG, 19.03.2015 - B 2 U 285/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 285/14 B
L 3 U 172/12 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 8 U 201/10 (SG Speyer)
1. ............................,
2. ............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG haben die Kläger durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 2.2.2015 mitgeteilt, dass sie die Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 3.3.2015 bzw 9.3.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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