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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 13 R 420/14 B
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Darlegung eines Verfahrensmangels; Reichweite des rechtlichen Gehörs
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13695
Aktenzeichen: B 13 R 420/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.11.2014 - AZ: L 10 R 2685/12

SG Freiburg - AZ: S 11 R 3726/10

BSG, 19.03.2015 - B 13 R 420/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

3. Es gibt einem Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 420/14 B

L 10 R 2685/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 R 3726/10 (SG Freiburg)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 20.11.2014 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht an Stelle der ab 1.8.2001 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint. Beim Kläger habe nicht bereits im Dezember 2000 Berufsunfähigkeit vorgelegen. Vielmehr sei festzustellen, dass keine medizinischen Befundberichte und Stellungnahmen vorlägen, die eine Berufsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt belegten. Der Kläger sei nicht gehindert gewesen, seiner Tätigkeit als Industriemeister nachzugehen.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 23.2.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der vom Kläger persönlich eingereichte "Nachtrag" vom 11.3.2015 war schon deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nach Ablauf der am 23.2.2015 endenden bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 1 und 2, § 64 Abs 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 5).

5

Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird das Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom 23.2.2015 nicht gerecht. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das LSG mit dem Gutachten von Dr. M. und dem Bericht von Dr. H. sowie mit den Ausführungen in den Schriftsätzen seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 30.5.2012 und 15.10.2012 nicht bzw nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

6

Damit hat der Kläger eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht schlüssig aufgezeigt. Denn er räumt in seiner Beschwerdebegründung schon mit den von ihm zitierten Auszügen aus dem angefochtenen Urteil (Beschwerdebegründung S 10 f) selbst ein, dass sich das LSG mit dem Gutachten von Dr. M. und dem Bericht von Dr. H. befasst sowie auch begründet hat, weshalb es unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger bereits im Dezember 2000 berufsunfähig gewesen sei. Damit aber hat das Berufungsgericht den Anforderungen entsprochen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebietet. Denn dieses Prozessgrundrecht gebietet nur, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es gibt einem Beteiligten aber keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Im Kern seines - im Übrigen wenig strukturierten - Beschwerdevorbringens greift der Kläger die Beweiswürdigung des LSG an. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann aber ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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