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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 12 R 33/14 B
Gesetzliche Versicherungspflicht; Notwendiger Vortrag zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage; Alternativbegründung; Tatsachengrundlage der Vorinstanz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15807
Aktenzeichen: B 12 R 33/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 01.07.2014 - AZ: L 6 R 1488/13

BSG, 19.03.2015 - B 12 R 33/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

3. Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 33/14 B

L 6 R 1488/13 (Thüringer LSG)

S 42 R 5469/12 (SG Gotha)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ..............................................................................................................,

2. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

4. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Prokurist der Beigeladenen zu 1. - einer GmbH, deren Minderheitsgesellschafter (14 % des Stammkapitals) der Kläger ist - seit 13.12.2011 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 1.7.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 28.10.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger formuliert auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende "Rechtsfrage":

"Ist eine Vereinbarung der Gesellschafter einer GmbH, die ihnen zustehenden Stimmrechte an der vorgenannten GmbH nur abgestimmt, das heißt nur einstimmig ausüben, die dem Erreichen und Erhalten einer effizienten, gemeinschaftlichen und gleichberechtigten Führung des gemeinsamen Unternehmens dient, geeignet, die Rechtsmacht innerhalb der GmbH so zu verschieben, dass eine abhängige Beschäftigung eines beteiligten Gesellschafters, der nicht auch Geschäftsführer ist, nicht in Frage kommt?"

6

Hierzu führt er unter Hinweis auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung weiter aus, solche Vereinbarungen seien grundsätzlich zulässig; die Pflicht zur Stimmabgabe entsprechend des Stimmbindungsvertrages sei einklagbar. Damit komme dem Geschäftsführer ein Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu. Er könne jegliche Beschlussfassung gegen seinen Willen insoweit verhindern. Fraglich sei, ob dies ein solch maßgeblicher Einfluss sei, dass eine Abhängigkeit einer Beschäftigung iS von § 7 SGB IV zu verneinen sei. Die Rechtsprechung des BSG zu geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH wie auch zur Nichtausübung von Weisungsrechten sei - wie näher ausgeführt wird - nicht geeignet, diese Frage zu beantworten.

7

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Auch kann dahinstehen, ob er die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - ausreichend dargelegt hat. Jedenfalls fehlt es in der Begründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu wäre insbesondere darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

8

Zwar erkennt der Kläger im Ansatz, dass die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit nach deren Gesamtbild vorzunehmen ist und voraussetzt, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Jedoch zieht er hierfür nicht die für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Frage notwendigen Konsequenzen: Weil das LSG - wie in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen zutreffend beschrieben - sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien gründet, hätte der Kläger alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen (des Klägers) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Zur Erfüllung entsprechender Darlegungen genügt es nicht, dass der Kläger seine Frage nach der Bedeutung eines nach Art und Umfang nicht näher bezeichneten, dem Fremdgeschäftsführer vertraglich eingeräumten Stimmrechts derart zuspitzt, dass sie nur in Form eines "entweder/oder" beantwortet werden kann ("so zu verschieben, dass eine abhängige Beschäftigung nicht in Frage kommt"). Vielmehr hätte der Kläger die vom LSG zur Ausgestaltung des Stimmrechts konkret festgestellten Tatsachen insgesamt darstellen, im Hinblick auf ihre Bedeutung für seine Unterworfenheit unter Weisungen der Gesellschafter bewerten und ihrem hieraus folgenden Gewicht entsprechend zusammen mit allen anderen vom LSG festgestellten Indizien in die Abwägung einstellen müssen. Denn nur anhand des vom LSG konkret mit Bindungswirkung für das BSG festgestellten Inhalts einer Stimmrechtsvereinbarung kann - deren grundsätzliche Eignung zur Ablösung eines Weisungsrechts (dem Kläger folgend) unterstellt - beurteilt werden, ob diese im Einzelfall entscheidungserheblich sein kann.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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