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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 12 KR 119/14 B
Darlegung einer Rechtsfrage; Sinngemäße Berufungsanträge; Reichweite des Gehörsanspruchs
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18743
Aktenzeichen: B 12 KR 119/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.10.2014 - AZ: L 4 KR 2887/14

SG Reutlingen - AZ: S 1 KR 199/12

BSG, 19.03.2015 - B 12 KR 119/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag deines Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl. eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

2. Mit dem Vortrag, dass das Berufungsgericht lediglich "sinngemäße Berufungsanträge" unterstellt habe, wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG schlüssig bezeichnet.

3. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 119/14 B

L 4 KR 2887/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 KR 199/12 (SG Reutlingen)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. K a l t e n s t e i n und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung vom 19.12.2014 entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet.

2

Der Senat weist lediglich auf Folgendes hin: Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise bezeichnet. Er entnimmt bereits weder dem angefochtenen LSG-Beschluss noch den zitierten Entscheidungen des BVerfG abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze, die er zum Nachweis der von ihm behaupteten Divergenz einander gegenüberstellt. Soweit der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht lediglich "sinngemäße Berufungsanträge" unterstellt habe, hat er keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet. Denn er behauptet nicht, dass das LSG den Streitgegenstand bzw den von ihm erhobenen Anspruch verkannt habe. Soweit der Kläger schließlich einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil das LSG seinen bereits in der Klageschrift vom 18.1.2012 enthaltenen Vortrag, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art 3 GG vorliege, weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt habe, übersieht der Kläger, dass das LSG in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich auf die Ausführungen des SG in dessen Entscheidungsgründen Bezug genommen hat. Dort aber hat das SG sich mit der vom Kläger gerügten Verfassungswidrigkeit auseinandergesetzt. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014, NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Kaltenstein
Beck

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