Beschl. v. 19.03.2015, Az.: B 10 ÜG 5/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.09.2014 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL
BSG, 19.03.2015 - B 10 ÜG 5/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 5/15 S
L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)
...............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch ........................................................................,
Zweigertstraße 54. 45130 Essen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.9.2014 das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht Dr. C sowie des Richters am Landessozialgericht W wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 30.9.2014 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl
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