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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: B 5 R 56/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Substantiierung eines Verfahrensmangels; Darlegung der Kausalität
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14995
Aktenzeichen: B 5 R 56/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.01.2015 - AZ: L 11 R 2597/14

SG Karlsruhe - AZ: S 8 R 2744/11

BSG, 18.03.2015 - B 5 R 56/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 56/15 B

L 11 R 2597/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 R 2744/11 (SG Karlsruhe)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 15.1.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat aber nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt zu haben.

8

Mit ihrem übrigen Vorbringen greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes ausweislich § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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