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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: B 13 R 59/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14568
Aktenzeichen: B 13 R 59/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.10.2014 - AZ: L 14 R 529/12

SG Düsseldorf - AZ: S 15 R 259/07

BSG, 18.03.2015 - B 13 R 59/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 59/15 B

L 14 R 529/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 15 R 259/07 (SG Düsseldorf)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland,

Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (FAX) vom 15.2.2015 ua

"Revisionen/Sprungrevision

Nichtzulassungsbeschwerde

Nichtigkeitsklage"

eingelegt. Die Eingabe wird als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, das hier einzig statthafte Rechtsmittel - die Nichtzulassungsbeschwerde - wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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