Beschl. v. 18.03.2015, Az.: B 13 R 59/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 17.10.2014 - AZ: L 14 R 529/12
SG Düsseldorf - AZ: S 15 R 259/07
BSG, 18.03.2015 - B 13 R 59/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 59/15 B
L 14 R 529/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 15 R 259/07 (SG Düsseldorf)
..........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland,
Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (FAX) vom 15.2.2015 ua
"Revisionen/Sprungrevision
Nichtzulassungsbeschwerde
Nichtigkeitsklage"
eingelegt. Die Eingabe wird als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, das hier einzig statthafte Rechtsmittel - die Nichtzulassungsbeschwerde - wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser
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