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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.03.2015, Az.: B 6 KA 44/14 B
Gepfändete kassenzahnärztliche Honorarforderung; Besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines fremden Rechts; Gebühr für eine Pfändung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14566
Aktenzeichen: B 6 KA 44/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 21.08.2014 - AZ: L 7 KA 35/13

SG Mainz - AZ: S 2 KA 181/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 17.03.2015 - B 6 KA 44/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Befugnis eines Klägers, Rechte eines Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen, setzt ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers voraus, an das im sozialgerichtlichen Verfahren hohe Anforderungen zu stellen sind.

2. Dass die KZÄV berechtigt ist, für Vorgänge, die einen besonderen Aufwand verursachen, Gebühren zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

3. Ferner hat der Senat bereits im Einzelnen dargelegt, dass unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe die Berechnung einer Gebühr für Sonderzahlungen wegen Pfändung, Insolvenzverfahren und Forderungsabtretung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 44/14 B

L 7 KA 35/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 KA 181/12 (SG Mainz)

................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz,

Eppichmauergasse 1, 55116 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ....................................................,

beigeladen:

.......................... .

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r und die Richter E n g e l h a r d und R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 53 510,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 12.9.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für seine selbstständige Tätigkeit erfolgte zum 1.4.2009 eine Erklärung zur Freigabe gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 Insolvenzordnung. Die Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten wurden von verschiedenen Gläubigern gepfändet. Aufgrund von Pfändungen der Honorarforderung des Klägers zahlte die Beklagte Honorar ua für das Quartal IV/2011 an das Hauptzollamt K. sowie an das Finanzamt M.. Außerdem erhob die Beklagte eine Sondergebühr wegen des mit der Insolvenz des Klägers verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwands bei Honorarzahlungen in Höhe von 442,81 Euro.

2

Widerspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger die Zahlung der von der Honorarforderung für das Quartal IV/2011 abgesetzten Beträge (Sondergebühr in Höhe von 442,81 Euro, bezogen auf die Pfändung des Hauptzollamtes K. 50,59 Euro, bezogen auf Pfändungen des Finanzamtes M. 18 545,03 Euro) sowie weiterer 34 472,21 Euro an den Beigeladenen und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass er seine Honoraransprüche bereits vor den Pfändungen an seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau und diese Ansprüche wiederum an seinen Vater, den Beigeladenen, abgetreten hätte. Das LSG hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine gegenüber den Pfändungen vorrangige Abtretung von Honorarforderungen vorliege. Nach § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten sei eine Abtretung nur wirksam, wenn Abtretungsgläubiger ein Kreditinstitut sei. Mit Schreiben vom 8.9.2014 beantragt der Kläger, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu bewilligen.

II

3

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffes ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist (stRspr vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27 f mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass es auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beschränkung der Wirksamkeit einer Abtretung von Honorarforderungen auf die Abtretung an ein Kreditinstitut (§ 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten) wirksam ist, für die Entscheidung ankommt. Jedenfalls bezogen auf die Beträge, die die Beklagte im Hinblick auf Pfändungen der Honorarforderung an das Hauptzollamt K. sowie an das Finanzamt M. gezahlt hat (Honorarabrechnung für das Quartal IV/2011), sowie bezogen auf den Betrag in Höhe von 34 472,21 Euro, den die Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls aufgrund einer Pfändung abgeführt haben soll, macht der Kläger nicht geltend, dass Zahlungen an ihn zu leisten wären, sondern an den Beigeladenen. Damit fehlt dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis. Nach dem - von dem Kläger behaupteten - Übergang des Anspruchs auf den Beigeladenen könnte nur dieser geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl BVerwG Beschluss vom 24.2.1999 - 7 B 14/99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr 20; vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 4 f). Wenn die Abtretung dagegen nicht wirksam wäre, wäre der Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Beklagte die Zahlungen zu Recht an die Pfändungsgläubiger geleistet hätte. Die umstrittene Frage, ob die gewillkürte Prozessstandschaft in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 11a, mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl 2014, Vorb § 40 RdNr 25), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde die Befugnis des Klägers, Rechte des Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen, ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers voraussetzen (vgl BGHZ 96, 151, 152 ff mwN), an das im sozialgerichtlichen Verfahren hohe Anforderungen zu stellen sind (Keller, aaO). Daran fehlt es hier jedenfalls bezogen auf die Pfändungen, weil es insoweit nicht um die Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten, sondern allein um die Reihenfolge der Befriedigung der verschiedenen Gläubiger des überschuldeten Klägers geht und der Kläger auch nicht geltend macht, dass die Beklagte ihm höhere Honorarzahlungen zu leisten hätte.

6

Soweit die Beklagte die Honoraransprüche im Hinblick auf die Sonderzahlungsgebühren für das Quartal IV/2011 in Höhe von 442,81 Euro reduziert hat, kann dahingestellt bleiben, ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht. Jedenfalls ist eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht gegeben. Dass die KZÄV berechtigt ist, für Vorgänge, die einen besonderen Aufwand verursachen, Gebühren zu erheben, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 mwN). Ferner hat der Senat bereits mit dem - gegenüber dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ergangenen - Beschluss vom 5.6.2013 (B 6 KA 29/13 B) im Einzelnen dargelegt, dass unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe die Berechnung einer Gebühr für Sonderzahlungen wegen Pfändung, Insolvenzverfahren und Forderungsabtretung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Hinweise dafür, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren bezogen auf die Erhebung der Sondergebühr gleichwohl Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich sein könnten, sind weder der Begründung des Antrags auf Gewährung von PKH zu entnehmen, noch sonst ersichtlich.

7

Unter diesen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob der Gewährung von PKH auch die Vermögensverhältnisse des Beigeladenen, dessen Rechte geltend gemacht werden, entgegenstehen. Für die Berücksichtigung nicht allein der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers, der Forderungen eines anderen geltend macht, sondern auch der Person, dessen Rechte geltend gemacht werden, spräche jedenfalls, dass anderenfalls der Anspruch auf PKH durch Vorschieben eines unvermögenden Beteiligten, herbeigeführt werden könnte (vgl BGHZ 96, 151, 153, mwN).

8

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

9

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

11

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten beanstandet wurde.

Prof. Dr. Wenner
Engelhard
Rademacker

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