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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2015, Az.: B 2 U 2/15 BH
Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Nichtbeachtung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung; Antritt eines Sachverständigenbeweises
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13869
Aktenzeichen: B 2 U 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.01.2015 - AZ: L 3 U 4757/13

SG Mannheim - AZ: S 10 U 224/11

BSG, 16.03.2015 - B 2 U 2/15 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

2. "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen.

3. Eine behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt zudem nur dann vor, wenn ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte.

4. Beim Sachverständigenbeweis sind daher die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen (§ 403 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. H., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist bisher weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet worden noch ergibt er sich nach kursorischer Prüfung aus den Akten.

3

Der Kläger stützt sich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. "Ohne hinreichende Begründung" ist indes nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, weshalb sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Er führt stattdessen nur aus, weshalb es aus seiner Sicht einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.

4

Die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt zudem nur dann vor, wenn ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden ist, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6). Beim Sachverständigenbeweis sind daher die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen (§ 403 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG). Dass ein solch prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt worden wäre, ist weder dargetan noch erkennbar.

5

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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