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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2015, Az.: B 13 R 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13530
Aktenzeichen: B 13 R 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - L 18 SF 76/15 AB u.a. - 17.02.2015

SG Dortmund - AZ: S 24 KN 337/13

BSG, 13.03.2015 - B 13 R 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 4/15 S

L 18 SF 76/15 AB u.a. (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 KN 337/13 (SG Dortmund)

.................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 17.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch der Klägerin, die Richterin am LSG A. und den Richter am SG F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 19.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

3

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - und des § 17a Abs 4 S 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 17.2.2015 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

4

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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