Beschl. v. 13.03.2015, Az.: B 13 R 4/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - L 18 SF 76/15 AB u.a. - 17.02.2015
SG Dortmund - AZ: S 24 KN 337/13
BSG, 13.03.2015 - B 13 R 4/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 4/15 S
L 18 SF 76/15 AB u.a. (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 24 KN 337/13 (SG Dortmund)
.................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Bevollmächtigter: ............................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 17.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch der Klägerin, die Richterin am LSG A. und den Richter am SG F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 19.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - und des § 17a Abs 4 S 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 17.2.2015 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.