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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: B 5 RS 24/14 B
Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz; Missverstehen oder Übersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes; Verkennung der Tragweite einer Entscheidung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13691
Aktenzeichen: B 5 RS 24/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 08.10.2014 - AZ: L 12 R 1459/11

SG Gotha - S 42 R 1339/09

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

BSG, 11.03.2015 - B 5 RS 24/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.

2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 24/14 B

L 12 R 1459/11 (Thüringer LSG)

S 42 R 1339/09 (SG Gotha)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.10.2014 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Gotha vom 20.7.2011 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das LSG habe sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt und dadurch seinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verkannt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Der Zulassungsgrund der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, auf den sich der Kläger möglicherweise stützen will, ist nicht ordnungsgemäß dargetan.

7

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger hat schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Er macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff "berufsfremd" im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 RS 3/12 R - Juris) verkannt und Entscheidungen des BSG (Urteile vom 9.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - Juris und vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 14) mangels fehlender Feststellungen zum Berufsbild des (Diplom-)Ingenieurs der Fachrichtung Feinwerktechnik nicht richtig umgesetzt.

9

Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

10

Ebenso wenig ist mit dem Hinweis des Klägers auf fehlende Tatsachenfeststellungen eine Verletzung der dem Tatsachengericht obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) schlüssig dargetan, die der Kläger möglicherweise ebenfalls rügen möchte. Ausweislich § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger zeigt aber nicht auf, vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag gestellt zu haben.

11

Im Ergebnis macht der Kläger die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf kann jedoch nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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