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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2015, Az.: B 8 SO 89/14 B
Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Kausalität des Mangels für die Entscheidung; Inhaltlich falsche Entscheidung; Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12789
Aktenzeichen: B 8 SO 89/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2014 - AZ: L 8 SO 274/11

SG Aurich - AZ: S 13 SO 76/09

BSG, 09.03.2015 - B 8 SO 89/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden.

2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird.

3. Wird vorgetragen, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, weil der Überleitungsbescheid "erkennbar sinnlos sei", vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 89/14 B

L 8 SO 274/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 13 SO 76/09 (SG Aurich)

....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Landkreis Aurich,

Fischteichweg 7 - 13, 26603 Aurich,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige.

2

Im Jahr 1993 übertrug die im Januar 2014 verstorbene hilfebedürftige Mutter der Klägerin dieser ein Hausgrundstück. Die Beklagte leitete vermeintliche "Ansprüche aus einem notariellen Vertrag" auf sich über (Bescheid vom 17.6.2009; Widerspruchsbescheid vom 21.9.2009). Während das Sozialgericht (SG) Aurich den angefochtenen Bescheid aufhob (Urteil vom 12.7.2011), wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen unter Aufhebung der Entscheidung des SG die Klage ab (Urteil vom 25.9.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Überleitungsanzeige sei rechtmäßig, weil der übergeleitete Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen und die Überleitung daher auch nicht erkennbar sinnlos sei. Einer notwendigen Beiladung habe es nicht bedurft, weil die Hilfeempfängerin verstorben sei und nach Mitteilung der Klägerin die in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten.

3

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, das LSG habe wegen der unterlassenen notwendigen Beiladung der Erben oder des Fiskus gegen Verfahrensrecht (§ 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verstoßen; insoweit liege auch eine Divergenz zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - und, soweit der Beklagte die Klägerin vor Erlass der Überleitungsanzeige nicht angehört habe, gegen die Entscheidung des BSG vom 14.7.1994 - 7 RAr 104/93 - vor. Die Überleitungsanzeige sei erkennbar sinnlos, sodass sich zudem eine Frage grundsätzlicher Bedeutung stelle. Im Übrigen liege auch insoweit eine Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B - vor.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

6

Soweit die Klägerin die unterlassene notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG möglicher Erben bzw des Fiskus rügt, hat sie nicht dargetan, weshalb die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. An der unzureichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin zugleich geltend macht, in dem Unterlassen der Beiladung liege auch eine "Divergenz" zur Entscheidung des BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R -, wonach wegen der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Überleitung der Hilfebedürftige stets beizuladen sei. Sie rügt damit unter dem formalen Gesichtspunkt der Divergenz lediglich denselben Verfahrensfehler, ohne dass der dargestellte Mangel dadurch behoben würde. Auf eine Divergenz kann die Beschwerde im Übrigen nur dann gestützt werden, wenn das LSG in der Sache einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Dies gilt in gleicher Weise für die Rüge, sie (die Klägerin) sei vor Erlass der Überleitungsanzeige nicht angehört worden (§ 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - [SGB X]), worin eine "Divergenz" zur Entscheidung des BSG vom 14.7.1994 - 7 RAr 104/93 - liege. Einen tragenden abstrakten Rechtssatz hat die Klägerin in beiden Fällen nicht formuliert, auch nicht, soweit sie behauptet, das LSG habe das "Überleitungsermessen" nicht geprüft, sodass es auch insoweit an der hinreichenden Bezeichnung einer Divergenz fehlt.

7

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

8

Die Klägerin hat jedoch noch nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend dargelegt ist, kann deshalb dahinstehen. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, weil der Überleitungsbescheid "erkennbar sinnlos sei", vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Soweit gleichzeitig eine Divergenz zur Entscheidung des BSG vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B - gerügt wird, gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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