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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2015, Az.: B 11 AL 68/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16267
Aktenzeichen: B 11 AL 68/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 31.07.2014 - AZ: L 12 AL 8/14

SG Bremen - AZ: S 13 AL 199/13 WA

BSG, 09.03.2015 - B 11 AL 68/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 68/14 B

L 12 AL 8/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 13 AL 199/13 WA (SG Bremen)

................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014 - L 12 AL 8/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der "vorsorgliche" Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger begehrt in dem Rechtsstreit, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 11 AL 67/14 B ist, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Zahlung von Übergangsgeld anstelle des ihm in der Vergangenheit bindend bewilligten Arbeitslosengeldes. Nachdem seine Klage erfolglos geblieben ist (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 6.8.2013 - S 13 AL 199/10) hat er einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Auch dieses Begehren hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014).

2

Mit seiner Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere seiner prozessualen Rechte aus Art 1 Abs 2 Grundgesetz (GG) und Art 3 Abs 3 Satz 2 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Das LSG habe einem Terminverlegungsantrag zu Unrecht nicht stattgegeben. Außerdem weiche das LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

3

Die Beschwerde, die der Kläger als zugelassener Rechtsanwalt ohne Verstoß gegen das in § 73 Abs 4 SGG geregelte Vertretungsgebot selbst einlegen durfte (§ 73 Abs 4 Satz 5 iVm Abs 4 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGG), ist unzulässig. Der Kläger hat weder die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet noch die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Soweit sich der Kläger auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz beruft, genügt sein Vorbringen den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bereits deshalb nicht, weil er dazu nichts darlegt, sondern allenfalls zum Ausdruck bringt, die Entscheidung des LSG sei falsch bzw verfahrensfehlerhaft ergangen.

5

Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aber auch nicht, soweit der Kläger als Verfahrensmangel die Verletzung prozessualer Rechte rügt. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).

6

Diesen Darlegungserfordernissen wird der Kläger mit seinem im Wesentlichen rechtlich unstrukturierten und ungeordneten Vortrag nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, Beschluss vom 5.2.2014 - B 12 KR 43/13 B; Beschluss vom 30.1.2014 - B 12 R 13/13 B; Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B). Jedenfalls sind die behaupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig, also so dargelegt, dass sich der Senat allein daraus rechtlich ein Urteil über ihr Vorliegen bilden könnte und ggf nur noch geprüft werden müsste, ob sich die behaupteten Vorgänge tatsächlich so ereignet haben. Als Tatsachenvortrag ist seinen Äußerungen - zu berücksichtigen sind nur die innerhalb der am 13.11.2014 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 SGG) - zwar noch zu entnehmen, dass er erfolglos einen Terminverlegungsantrag gestellt hat und dass er darin eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör erblickt. Doch legt er nicht ausreichend dar, aufgrund welcher Tatsachen das LSG einen erheblichen Grund iS von § 227 Abs 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG für die Terminverlegung hätte annehmen müssen (vgl zu diesen Voraussetzungen nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 ff). Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf die wörtliche Wiedergabe zweier Schreiben an das LSG im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Terminverlegung, nach denen er bis wenige Tage vor dem Termin arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein soll und Schwierigkeiten bei der Vorbereitung auf den Termin sehe. Dadurch hat der Kläger nicht einmal dargelegt, dass er gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Eines Vortrages hierzu hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob er alles Zumutbare dafür getan hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl dazu nur Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d mwN). Im Übrigen kann mangels einer nachvollziehbaren Darstellung des Streitgegenstandes und wegen fehlender Ausführungen zu dem vom Kläger im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch beabsichtigten Vortrag auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, weshalb die angefochtene Entscheidung des LSG hätte anders ausfallen können.

7

Soweit der Kläger eine unberechtigte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches und damit den absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO) geltend machen will, gilt für die konkrete Darstellung des Verfahrensablaufs nichts anderes, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Revisionsgericht wegen § 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO regelmäßig an einen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gebunden ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 20; BSG, Beschluss vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B).

8

Welche weiteren Verfahrensverstöße der Kläger mit dem Hinweis auf Art 1 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 Satz 2 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention geltend macht, ist nicht erkennbar.

9

Sein "vorsorglicher" Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig, weil nicht erkennbar ist, auf die Versäumung welcher Frist dieser Antrag abzielt (§ 67 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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