Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: B 9 V 62/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12783
Aktenzeichen: B 9 V 62/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.09.2014 - AZ: L 15 VK 6/12

BSG, 05.03.2015 - B 9 V 62/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 62/14 B

L 15 VK 6/12 (Bayerisches LSG)

S 33 V 31/06 (SG München)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

SECURVITA BKK,

Lübeckertordamm 1 - 3, 20099 Hamburg.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 15 VK 6/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz die Kostenerstattung für Cardiavis N, die Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten für das Arzneimittel Voltaren 100 sowie die Kosten für eine Zahnerhaltungsmaßnahme gemäß Heil- und Kostenplan vom 22.11.2006. Das SG München hat die Klage mit Urteil vom 15.7.2009 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG a. D. Dr. V. und den Richter am LSG N. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der 15. Senat des LSG hat das Ablehnungsgesuch in der Sitzung vom 25.9.2014 durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 24.11.2014 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom 20.11.2014 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor. Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört. Das LSG wird - ungeachtet der hier erfolgten Verwerfung der Beschwerde - in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob der Kläger in der Sache eine Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben hat.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.