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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: B 8 SO 36/14 BH
Hilfen zur Gesundheit als Leistungen der GKV; Gesetzliches Nachrangverhältnis; Rechtswidrige Ablehnungsentscheidung einer Krankenkasse
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12777
Aktenzeichen: B 8 SO 36/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.04.2014 - AZ: L 8 SO 67/12

SG Hannover - AZ: S 81 SO 478/10

BSG, 05.03.2015 - B 8 SO 36/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Hilfen zur Gesundheit (vgl. § 48 Satz 1 SGB XII) den Leistungen der GKV entsprechen.

2. Aus dem gesetzlichen Nachrangverhältnis ergibt sich zumindest für die Fälle, in denen die begehrte Leistung bereits gegenüber der Krankenkasse erfolglos in einem Klageverfahren geltend gemacht worden ist, dass der Hilfebedürftige diese Leistung nicht danach als Hilfe zur Gesundheit geltend machen und auf diese Weise dieselbe Rechtsfrage noch einmal sozialhilferechtlich klären lassen kann; vielmehr ist dies einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - gegenüber der Krankenkasse vorbehalten.

3. Selbst wenn es sich insoweit um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse handeln würde, ist in solchen Fällen der nur nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger lediglich verpflichtet, den Hilfebedürftigen im Hinblick auf diese Möglichkeit zunächst beratend zu unterstützen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 36/14 BH

L 8 SO 67/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 81 SO 478/10 (SG Hannover)

....................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Region Hannover,

Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover,

Beklagte.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2014 - L 8 SO 67/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Übernahme von (weiteren) Kosten für eine zahnärztliche prothetische Versorgung als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Wegen einer im November/Dezember 2008 durchgeführten entsprechenden Versorgung, für die Kosten in Höhe von insgesamt 12 064,05 Euro anfielen, erhielt der gesetzlich krankenversicherte Kläger von seiner Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von 6668,02 Euro (doppelter Festzuschuss iS des § 55 Abs 2 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]), weil er zwar durch die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten unzumutbar belastet werde, aber einen über die Regelversorgung hinausgehenden Zahnersatz gewählt habe. Gegen die Entscheidung der Krankenkasse wandte sich der Kläger ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Hannover vom 19.11.2010; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 2.12.2011). Den Antrag auf Übernahme der weiteren Kosten in Höhe von 5396,03 Euro lehnte der beklagte Sozialhilfeträger ab (Bescheid vom 3.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2010). Die Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2012; Urteil des LSG vom 24.4.2014).

3

Mit einem am 6.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 30.9.2014 beantragt der Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil, das ihm nicht förmlich zugestellt worden ist und das er nach seinen Angaben nach dem 9.9.2014 erhalten hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er trägt vor, es habe kein Fall einer sog "Überversorgung" vorgelegen; angesichts der Besonderheiten seines Zahnstatus habe die prothetische Versorgung vielmehr das Maß des medizinisch Ausreichenden und Notwendigen nicht überschritten.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

5

Ob eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil über eine Rechtsfrage zu entscheiden wäre, die - über den Einzelfall hinaus - einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, kann offen bleiben. Die Gewährung von PKH ist nämlich davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. PKH muss aber nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint (vgl BVerfGE 81, 347, 358 f [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88]; BVerfG, Beschluss vom 9.10.2014 - 1 BvR 83/12 -, ZFSH/SGB 2015, 84 f).

6

So liegt der Fall hier. Mit seinem Vortrag, er - der Kläger - habe eine Versorgung in Anspruch genommen, die medizinisch notwendig gewesen sei, macht er einen gleichartigen, aber gegenüber dem Anspruch, als er ihm als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusteht, nachrangigen (vgl § 2 SGB XII) Anspruch geltend. In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit bereits geklärt, dass Hilfen zur Gesundheit (vgl § 48 Satz 1 SGB XII) den Leistungen der GKV entsprechen (§ 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII; dazu BSGE 107, 169 ff [BSG 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R] RdNr 12 = SozR 4-3500 § 28 Nr 6; BSGE 112, 188 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1). Aus dem gesetzlichen Nachrangverhältnis ergibt sich zumindest für die Fälle, in denen die begehrte Leistung - wie hier - bereits gegenüber der Krankenkasse erfolglos in einem Klageverfahren geltend gemacht worden ist, dass der Hilfebedürftige diese Leistung nicht danach als Hilfe zur Gesundheit geltend machen und auf diese Weise dieselbe Rechtsfrage noch einmal sozialhilferechtlich klären lassen kann; vielmehr ist dies einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - gegenüber der Krankenkasse vorbehalten (Coseriu in juris Praxis-Kommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB XII RdNr 20). Selbst wenn es sich insoweit um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Krankenkasse handeln würde, ist in solchen Fällen der nur nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger lediglich verpflichtet, den Hilfebedürftigen im Hinblick auf diese Möglichkeit zunächst beratend zu unterstützen (vgl bereits BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 26). Damit fehlt der Sache auch die erforderliche Erfolgsaussicht in der Hauptsache.

7

Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen damit nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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