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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: B 13 R 37/14 BH
Versagung voller Erwerbsminderungsrente; Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13514
Aktenzeichen: B 13 R 37/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 17.09.2014 - AZ: L 12 R 1535/12

SG Altenburg - AZ: S 9 R 1475/11

BSG, 04.03.2015 - B 13 R 37/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Frage einer - fehlenden - Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten des Ärztlichen Dienstes der BA lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten; denn nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

2. Aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trifft; daraus wird deutlich, dass allein der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach einer möglichen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß verbindlich klärt.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 37/14 BH

L 12 R 1535/12 (Thüringer LSG)

S 9 R 1475/11 (SG Altenburg)

........................................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Bä., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die seit November 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit bezog und seit dem 1.7.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, wendet sich gegen die Versagung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen unterlassener Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung für die Zeit von September 2010 bis Juni 2012. Nachdem sie auf der Grundlage eines Aktenlagegutachtens von Dr. S. im Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 21.6.2010 ab 9.8.2010 nicht mehr als arbeitslos geführt wurde, beantragte sie am 10.8.2010 - zum wiederholten Mal - die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine von der Beklagten vorgesehene Untersuchung durch Dr. P. wie überhaupt eine Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung lehnte die Klägerin ab, weil zu befürchten sei, dass die Gutachter keine Befunde über ihre Wirbelsäule erheben würden. Sie bezog sich auf medizinische Unterlagen aus dem Verfahren über die Feststellung ihrer Schwerbehinderung sowie auf Unterlagen der BA. Nachdem dem fachärztlichen Berater der Beklagten diese Unterlagen zur Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin nicht ausgereicht hatten, beauftragte die Beklagte Dr. A. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens. Hierauf erklärte die Klägerin, sie sei grundsätzlich bereit, sich einer fachärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Sch. zu unterziehen; die arbeitsmedizinische Begutachtung sei die einzig sachgerechte.

2

Nach vorheriger Anhörung versagte die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2010 die beantragte Rente wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin bis zu deren Nachholung. Im anschließenden Widerspruchsverfahren lehnte die Klägerin vorgeschlagene Begutachtungen durch Dr. B. und Prof. Dr. Dr. Bu. wegen deren fehlender Zusatzausbildung zum Arbeitsmediziner ab. Eine Begutachtung durch den nunmehr mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragten Dr. M. lehnte sie ab, weil dieser telefonisch mitgeteilt habe, dass er eine MRT-Aufnahme benötige; die Anfertigung einer solchen Aufnahme lehne sie aus gesundheitlichen Gründen ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 7.4.2011 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 21.8.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 17.9.2014). Beide Gerichte haben die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht gehalten sei, ihre Gutachterauswahl näher zu begründen und dass § 96 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) den Rentenversicherungsträger nicht an die Ergebnisse eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der BA binde. Eine Bindung an dieses Gutachten über § 44a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) scheitere daran, dass keine Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt worden sei, der widersprochen werden könne; zudem fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecke. Schließlich sei der Maßstab für Erwerbsfähigkeit im SGB II und im Rentenversicherungsrecht nicht identisch. Zur Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin sei deren klinisch-funktionelle Untersuchung unumgänglich.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin Bä. -, K., den sie im Wesentlichen damit begründet, sie sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 44a iVm § 8 SGB II nachgekommen. Das Gutachten der BA vom 21.6.2010 weise aus, dass nur noch ein Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich bestehe. Da ein Einigungsstellenverfahren nach § 44a SGB II nicht durchgeführt worden sei, habe die Beklagte auf Einwände gegen das Gutachten vom 21.6.2010 verzichtet. Es handele sich damit um widerspruchslos gebliebene gemeinsame Feststellungen der BA und des Rentenversicherungsträgers.

II

5

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

7

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

8

Es ist nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Frage einer - fehlenden - Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten des Ärztlichen Dienstes der BA lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Denn nach § 145 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trifft. Daraus wird deutlich, dass allein der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - vorliegend die Beklagte - die Frage nach einer möglichen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß verbindlich klärt.

9

Nicht anders ist vorliegend auch der Gang des Verwaltungsverfahrens gewesen: Die BA hat durch das Aktenlagegutachten der Frau Dr. S. vom 21.6.2010 feststellen lassen, dass ihrer Ansicht nach eine Vermittelbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als sechs Monate nicht bestehen werde. Entsprechend der - reinen - "Indizwirkung" dieses Gutachtens hat sie die Klägerin veranlasst, einen Rentenantrag bei der Beklagten zu stellen. Diese hat indes Aufklärungsbedarf (§ 20 SGB X) durch Erstellung eines stationären orthopädischen Gutachtens gesehen, an dem mitzuwirken sich die Klägerin - letztlich wegen des ihr vermeintlich günstigen Gutachtens der Frau Dr. S. .... - geweigert hat. Die Aufgabe der - verbindlichen - Klärung der Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß oblag aber nach § 145 Abs 1 S 2 SGB III allein der Beklagten; die Mitwirkung bei der Sachaufklärung oblag der Klägerin.

10

Soweit die Klägerin Vorschriften des SGB II anführt (§§ 8, 44a SGB II), um eine vermeintliche Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur verbindlichen Beachtung der Untersuchungsergebnisse dritter Stellen herzuleiten, geht sie schon deswegen fehl, weil sie nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG arbeitslos und nicht Leistungsempfängerin nach dem SGB II - sondern Bezieherin einer Rente wegen Berufsunfähigkeit - war, sodass das SGB II auf sie keine Anwendung findet.

11

Dass das LSG von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ist weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin behauptet.

12

Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wird schließlich auch einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht mit Erfolg rügen können. Insbesondere war das LSG nicht gehalten, aufgrund der anhaltenden Weigerung der Klägerin, sich durch einen von der Beklagten benannten Gutachter untersuchen zu lassen, seinerseits in eine Sachaufklärung einzutreten. Denn Gegenstand des Rechtsstreits war und ist allein die Rechtmäßigkeit des (bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung wirkenden) Versagungsbescheids der Beklagten.

13

Soweit die Klägerin vermeintliche Fehler des LSG in der Beweiswürdigung anspricht, sei sie darauf hingewiesen, dass solche Fehler von der Rügemöglichkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgenommen sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG).

14

Da der Klägerin hiernach PKH nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin Bä., K., § 121 ZPO.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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