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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2015, Az.: B 12 KR 32/14 B
Beitragsbemessung in der GKV; Grundsatzrüge; Aus sich heraus verständliche Rechtsfrage; Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13513
Aktenzeichen: B 12 KR 32/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 06.03.2014 - AZ: L 5 KR 272/13

SG Mainz - AZ: S 14 KR 13/12

BSG, 04.03.2015 - B 12 KR 32/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Mit dem Vortrag, "die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf", wird bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt.

2. Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag - und schon gar nicht in Bezug genommene frühere Schriftsätze - daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

4. Mit dem Vortrag, "die Entscheidung des LSG weiche vom Beschluss des BVerfG ab, weil dieser bei richtiger Interpretation zu entnehmen sei, dass ein Fall verfassungswidriger Beitragserhebung nicht nur nach einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auch bei selbst in Ansehung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu rechtfertigenden belastenden Ergebnissen vorliege", wird lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils gerügt.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 32/14 B

L 5 KR 272/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 14 KR 13/12 (SG Mainz)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen ist.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6.3.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Er hat in seiner Beschwerdebegründung vom 16.5.2014 die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargetan (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung vom 16.5.2014 schon im Ansatz nicht. Der Kläger meint, die Entscheidung des LSG werfe "die klärungsbedürftige und -fähige Frage nach der korrekten Interpretation und Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf". Damit hat der Kläger bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht gestellt (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 -B5R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10). Die Formulierung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag - und schon gar nicht in Bezug genommene frühere Schriftsätze (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13a mwN) - daraufhin zu analysieren, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr). Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer hinreichenden Darlegung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der Feststellungen des LSG hierzu. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch bei vermeintlicher Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung - nicht gestützt werden.

5

2. Auch eine Divergenz wird nicht in die Zulässigkeit der Beschwerde begründender Weise dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil es der Kläger unterlässt, auch nur sinngemäß einen Rechtssatz des LSG zu formulieren, mit dem sich dieses in Widerspruch zu einem im Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11) aufgestellten Rechtssatz gesetzt haben könnte. Vielmehr trägt er vor, die Entscheidung des LSG weiche vom Beschluss des BVerfG ab, weil dieser bei richtiger Interpretation zu entnehmen sei, dass ein Fall verfassungswidriger Beitragserhebung nicht nur nach einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auch bei selbst in Ansehung der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nicht mehr zu rechtfertigenden belastenden Ergebnissen vorliege. Damit rügt der Kläger aber lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Hierauf kann aber die Beschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.

7

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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