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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2015, Az.: B 13 R 413/14 B
Darlegungspflicht bei einer Grundsatzrüge; Fehlender Hinweis auf Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12187
Aktenzeichen: B 13 R 413/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 17.09.2014 - AZ: L 1 R 98/12

SG Magdeburg - AZ: S 46 R 1080/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 02.03.2015 - B 13 R 413/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Um seiner Darlegungspflicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage wird nicht aufgezeigt, wenn der Beschwerdevortrag keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 413/14 B

L 1 R 98/12 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 46 R 1080/11 (SG Magdeburg)

.............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.9.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 19.9.1978 bis 31.8.1981 als gleichgestellte Beitragszeit verneint. Der Kläger habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass und in welcher Höhe er im streitigen Zeitraum in der DDR beitragspflichtiges Entgelt bezogen habe, für das tatsächlich Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.1.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist das Merkmal der 'überwiegenden Wahrscheinlichkeit' in § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X in den Fällen, in denen durch die Sozialgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Vorgänge aus der DDR zu beurteilen sind, dahin auszulegen, dass ihm ein Element der konkreten empirischen Wahrscheinlichkeit innewohnt und wenn ja, ob dann dieses Element innerhalb des Merkmals der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine bzw. einer nur sehr untergeordnete Relevanz besitzt und eine Befassung des MfS mit diesen Personen als Opfer bereits für sich das Vorliegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X begründet?"

7

Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine konkrete klärungsfähige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Denn er hat schon die Klärungsbedürftigkeit seiner Frage nicht aufgezeigt. Sein Beschwerdevortrag enthält keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung. Er behauptet weder, dass das BSG diese Frage noch nicht entschieden habe, noch enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, ob Rechtsprechung des BSG zum hier aufgeworfenen Problemkreis des Beweismaßstabes der Glaubhaftmachung vorhanden sei, mit Hilfe derer sich die aufgeworfene Frage nach der "Auslegung des Merkmals der überwiegenden Wahrscheinlichkeit" iS des § 23 Abs 1 S 2 SGB X hinlänglich beantworten ließe (vgl zum Beweismaßstab der Glaubhaftmachung bzw der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zB BSG SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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