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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: B 1 KR 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13687
Aktenzeichen: B 1 KR 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.02.2015 - AZ: L 5 KR 40/14 NZB

SG Nürnberg - AZ: S 11 KR 388/11

BSG, 26.02.2015 - B 1 KR 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 6/15 S

L 5 KR 40/14 NZB (Bayerisches LSG)

S 11 KR 388/11 (SG Nürnberg)

...........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 4.2.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Nürnberg vom 11.12.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 19.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.2.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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