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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: B 8 SO 8/15 S
Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12181
Aktenzeichen: B 8 SO 8/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 8/15 B ER - 11.02.2015

SG Dortmund - AZ: S 43 SO 429/14 ER

Rechtsgrundlage:

§ 177 SGG

BSG, 25.02.2015 - B 8 SO 8/15 S

Redaktioneller Leitsatz:

Wird die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen, ist eine Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des LSG bereits nicht statthaft; dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. § 177 SGG).

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 8/15 S

L 9 SO 8/15 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 43 SO 429/14 ER (SG Dortmund)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Burbach,

Eicher Weg 13, 57299 Burbach,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 5.1.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 11.2.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem am 23.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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