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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: B 4 AS 12/15 B
Anzeige einer Beschränkung der Vertretungsmacht; Folgen der Fristversäumnis
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33255
Aktenzeichen: B 4 AS 12/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 11.12.2014 - AZ: L 7 AS 103/12

SG Chemnitz - S 18 AS 6283/10 u.a.

Rechtsgrundlage:

§ 67 SGG

BSG, 25.02.2015 - B 4 AS 12/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

Bringt der Prozessbevollmächtigte, der Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 12/15 B

L 7 AS 103/12 (Sächsisches LSG)

S 18 AS 6283/10 ua (SG Chemnitz)

1. ...............................................,

2. ...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: .....................................,

gegen

Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die bedarfsmindernde Anrechnung einer Ausgleichsleistung nach dem seit dem 1.12.1994 geltenden Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Das SG Chemnitz hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 15.12.2011). Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Sächsische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 11.12.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihnen am 16.12.2014 zugestellten Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.1.2015 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 16.2.2015 ab; eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.

2

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Beschwerde mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig ist.

3

Die Kläger waren, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollten, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie waren bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er, wie vorliegend, Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG und SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B, mit Anm M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis seinen Mandanten (vgl BSG aaO und BSGE 11, 158, 160 [BSG 15.12.1959 - 10 RV 750/56]). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende; er hat die Vorlage einer Begründung vielmehr in der Beschwerdeschrift bereits ausdrücklich angekündigt.

4

Der Antrag auf PKH und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Gleichzeitig ist die Beschwerde nach § 160a Abs 4 S 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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