Beschl. v. 25.02.2015, Az.: B 13 R 401/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 10.10.2014 - AZ: L 4 R 1670/12
SG Heilbronn - AZ: S 2 R 4486/09
Rechtsgrundlage:
BSG, 25.02.2015 - B 13 R 401/14 B
Redaktioneller Leitsatz:
Ist die Beschwerdebegründungsfrist bereits um einen Monat verlängert worden, kann einem weiteren Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, weil das Gesetz eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist nicht zulässt (§ 160a Abs. 2 S. 2 SGG).
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 401/14 B
L 4 R 1670/12 (LSG Baden-Württemberg)
S 2 R 4486/09 (SG Heilbronn)
.....................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ..................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 20.10.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.10.2014 mit einem am 20.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2014 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 22.1.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Eine Beschwerdebegründung erfolgte jedoch bis zum Fristablauf nicht. Einem weiteren Fristverlängerungsantrag vom 22.1.2015 konnte nicht entsprochen werden, weil das Gesetz eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist nicht zulässt (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlenden Verschuldens (§ 67 SGG) kommt im Hinblick auf die im Schreiben vom 23.2.2015 mitgeteilten Hinderungsgründe nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Dr. Fichte
Dr. Oppermann
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