Beschl. v. 19.02.2015, Az.: B 8 SO 6/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - L 8 SO 6/15 B ER - 05.02.2015
SG Dessau-Roßlau - AZ: S 10 SO 3/15 ER
BSG, 19.02.2015 - B 8 SO 6/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 6/15 S
..............................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Landkreis Wittenberg,
Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13.1.2015, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 5.2.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 10.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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