Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2015, Az.: B 8 SO 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11570
Aktenzeichen: B 8 SO 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - L 8 SO 6/15 B ER - 05.02.2015

SG Dessau-Roßlau - AZ: S 10 SO 3/15 ER

BSG, 19.02.2015 - B 8 SO 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 6/15 S

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Wittenberg,

Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13.1.2015, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 5.2.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 10.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.