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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: B 9 SB 8/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11428
Aktenzeichen: B 9 SB 8/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.10.2014 - AZ: L 3 SB 11/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 3 SB 211/11

BSG, 12.02.2015 - B 9 SB 8/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 8/15 B

L 3 SB 11/14 (Hessisches LSG)

S 3 SB 211/11 (SG Frankfurt am Main)

..................................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Hessen,

vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen -Landesversorgungsamt Hessen-,

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 31.12.2014 zugestellt worden.

2

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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