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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: B 3 P 17/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11955
Aktenzeichen: B 3 P 17/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 09.07.2014 - AZ: L 10 P 14/14

SG Düsseldorf - AZ: S 39 P 199/11

BSG, 12.02.2015 - B 3 P 17/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 17/14 B

L 10 P 14/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 39 P 199/11 (SG Düsseldorf)

................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Pflegekasse der BKK Verkehrsbau Union,

Lindenstraße 67, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 22.9.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 6.8.2004 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist beim BSG wirksam eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 87 Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4). Wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG am 6.11.2014 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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